Sozialhilfe
Sollten Ihre Einkünfte im Alter (bspw. die Rente) oder bei voller Erwerbsminderung nicht für den notwendigen Lebensunterhalt ausreichen, können Sie Grundsicherung beantragen.
Personen ab 65 Jahren und dauerhaft,aus medizinischen Gründen voll erwerbsgeminderte Personen ab 18 Jahren, haben, wenn sie bedürftig sind, einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung.
Für einen Antrag auf Grundsicherung ist der Mietvertrag, Kontoauszüge der letzten 6 Monate, sowie Unterlagen zum Einkommen und Vermögen beizulegen.Außerdem wird die letzte Nebenkostenabrechnung benötigt.
Die Grundsicherung wird, bei Leistungsanspruch, für 2 Jahre gewährt.
Bei Fragen stehen Ihnen Frau Scheland und Frau Windhorst zur Verfügung.
Wenn Sie Ihren eigenen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln (z.B. Einkommen o. Vermögen) und eigenen Kräften (Arbeitskraft) bestreiten können und auch keine / keine ausreichenden Ansprüche auf vorrangige Sozialleistungen (SGB II, Wohngeld, Grundsicherung) haben, dann können Sie Hilfe zum Lebensunterhalt beantragen.
Personen unter 65 Jahren, mit bspw. einer befristeten Rente wegen Erwerbsminderung, haben einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt.
Neben dem regulären Antrag ist der Mietvertrag, Kontoauszüge der letzten 6 Monate, Unterlagen zum Einkommen und Vermögen und die letzte Nebenkostenabrechung einzureichen.
Bei Fragen stehen Ihnen Frau Scheland und Frau Windhorst zur Verfügung.
Ein Anspruch auf Wohngeld kann bestehen, wenn das Einkommen eines Haushaltes nicht ausreicht, um die Kosten für den Wohnraum zu tragen.
Es gibt Wohngeld als Zuschuss für Mieter (Mietzuschuss) und auch als Zuschuss für Eigentümer eines Eigenheims (Lastenzuschuss).
Für die Antragstellung, werden neben sämtlichen Vordrucken der Wohngeldbehörde, der Mietvertrag, Kontoauszüge der letzten 3 Monatsmieten und Nachweise über das Einkommen benötigt.
Anträge und weitere Informationen erhalten Sie bei Frau Scheland und Frau Niemann in der Wohngeldbehörde.
Leistungsberechtigt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sind Ausländer, die sich im Bundesgebiet aufhalten und die,
1. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asygesetz haben,
2. über einen Flughafen einreisen wollen und dies noch nicht gestattet ist,
3. eine Aufenthaltsgestattung besitzen,
4. eine Duldung nach § 60 Aufenthaltsgesetz besitzen,
5. vollziehbar ausreisepflichtig sind,
6. Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige Kinder der o.g. Personen,
7. einen Folgeantrag oder einen Zweitantrag nach dem Asylgesetz stellen.
Weitere Informationen erhalten Sie von Frau Windhorst und Frau Niemann im Sozialamt.
Dokumente
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